Blatt 16·Geld und Bezahlung
Umsatzsteuer auf Kurse und Workshops in Deutschland
Ein Surfkurs, ein Töpferworkshop oder ein Segeltörn mit Anleitung kostet bei einem gewerblichen Anbieter in Deutschland in der Regel 19 Prozent Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiung für Bildung gilt nicht für Kurse, die auf bloße Freizeitgestaltung gerichtet sind. Steuerfrei arbeiten Sie mit einer Bescheinigung der Landesbehörde für berufliche Bildung oder als Kleinunternehmer bis 25.000 Euro Vorjahresumsatz. Auch ein gemeinnütziger Träger kann Kurse unter Bedingungen steuerfrei anbieten.
Welcher Steuersatz gilt für Kurse und Workshops?
Der Regelsatz: „Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage“ (§ 12 Abs. 1 UStG). Der ermäßigte Satz von sieben Prozent in § 12 Abs. 2 UStG gilt für eine feste Liste von Umsätzen. Kurse, Workshops, Sportunterricht und der Verleih von Ausrüstung stehen nicht darauf.
Für Pakete heißt das: Eine Übernachtung im Surfcamp fällt als kurzfristige Beherbergung unter den ermäßigten Satz (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG), der Kurs selbst und das geliehene Board unter den Regelsatz.
Sind Kurse von der Umsatzsteuer befreit?
§ 4 Nr. 21 UStG befreit Leistungen, die „unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck“ dienen. Eine private Einrichtung braucht dafür entweder die Anerkennung als Ersatzschule oder eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass sie „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ erbringt. Das Finanzamt prüft die übrigen Voraussetzungen danach selbst (UStAE 4.21.7 Abs. 2).
Für Freizeitkurse zieht der Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums zwei klare Linien:
- Freizeit. „Veranstaltungen und Kurse, die von ihrer Zielsetzung auf bloße Freizeitgestaltung gerichtet sind, sind von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG ausgeschlossen“ (UStAE 4.21.2 Abs. 1). Als Beispiele nennt der Erlass das Töpfern einer Vase, das Fertigstellen eines Adventskranzes, Kochen und Kalligraphieren. Ob ein Kurs darunter fällt, entscheidet sich im Einzelfall. Dass jemand das Gelernte auch beruflich nutzen könnte, ändert daran nichts.
- Wassersport. Schwimmunterricht in einer Schwimmschule, „Surf- und Segelunterricht und Kampfsportunterricht“ sind nach UStAE 4.21.1 Abs. 6 ein „spezialisierter, punktueller Unterricht“ und damit kein Schul- und Hochschulunterricht im Sinne der Befreiung.
Tauchkurse nennt der Erlass nicht ausdrücklich; für sie gelten dieselben allgemeinen Regeln.
Welche Kurse können trotzdem steuerfrei sein?
Berufliche Schulungen mit Bescheinigung. Eine Schulung fällt unter die Befreiung, wenn sie „auf die Bedürfnisse der beruflichen Bildung zugeschnitten“ ist. Wenn alle Teilnehmenden sie beruflich verwenden, unterstellt der Erlass die Eignung (UStAE 4.21.1 Abs. 8). Die Bescheinigung der Landesbehörde bleibt Voraussetzung. Denkbar ist das etwa bei einer Ausbildung, die angehende Lehrerinnen und Lehrer für den Beruf vorbereitet.
Erste Hilfe. Kurse zu „Sofortmaßnahmen am Unfallort“ zählen nach UStAE 4.21.1 Abs. 5 zum Schulunterricht im Sinne der Vorschrift. Auch hier braucht der Anbieter die übrigen Voraussetzungen von § 4 Nr. 21 UStG.
Gemeinnützige Träger. § 4 Nr. 22 UStG befreit Kurse und sportliche Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Volkshochschulen, gemeinnützigen Einrichtungen und Berufsverbänden. Für Kurse gilt das, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, für sportliche Veranstaltungen, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Diese Aufzählung ist abschließend (UStAE 4.22.1 Abs. 3). Segelunterricht eines Sportvereins kann steuerfrei sein, soweit er im Rahmen eines Zweckbetriebs stattfindet (UStAE 4.22.1 Abs. 4). Eine Surfschule als GmbH oder Einzelunternehmen gehört nicht zu diesem Kreis.
| Angebot | Umsatzsteuer | Grundlage |
|---|---|---|
| Surf- oder Segelkurs einer gewerblichen Schule | 19 Prozent | § 12 Abs. 1 UStG, UStAE 4.21.1 Abs. 6 |
| Töpfer-, Koch- oder Kreativworkshop | in der Regel 19 Prozent, Einzelfall | UStAE 4.21.2 Abs. 1 |
| Verleih von Boards, Booten, Ausrüstung | 19 Prozent | § 12 Abs. 1 UStG, UStAE 4.22.2 Abs. 4 |
| Übernachtung im Camp | 7 Prozent | § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG |
| Berufliche Fortbildung mit Bescheinigung der Landesbehörde | steuerfrei | § 4 Nr. 21 UStG, UStAE 4.21.1 Abs. 8 |
| Segelunterricht eines gemeinnützigen Vereins im Zweckbetrieb | steuerfrei möglich | § 4 Nr. 22 UStG, UStAE 4.22.1 Abs. 4 |
| Alle Umsätze eines Kleinunternehmers | steuerfrei | § 19 UStG |
Wann lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?
Seit dem 1. Januar 2025 sind die Umsätze eines Kleinunternehmers steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG). Im ersten Jahr der Tätigkeit gilt die Grenze von 25.000 Euro (UStAE 19.1 Abs. 3).
Was Kursanbieter dabei oft übersehen:
- Der Umsatz zählt ohne Umsatzsteuer und bei Eingang. Der Gesamtumsatz wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet, Anzahlungen zählen im Moment ihres Eingangs (UStAE 19.2 Abs. 1).
- Die Grenze von 100.000 Euro wirkt sofort. Schon der Umsatz, mit dem Sie die Grenze im laufenden Jahr überschreiten, ist nicht mehr steuerfrei und unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung (UStAE 19.1 Abs. 2).
- Die Rechnung braucht einen Hinweis. Sie nennt das Entgelt in einer Summe und weist darauf hin, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 34a UStDV).
Ob die Regelung zu Ihrem Betrieb passt, rechnet Ihre Steuerberatung mit Ihnen durch, auch mit Blick auf größere Einkäufe wie Boards und Boote.
Wann entsteht die Umsatzsteuer bei einer Anzahlung?
Vor dem Kurs. Wenn ein Teil des Entgelts vereinnahmt wird, bevor die Leistung ausgeführt ist, entsteht die Steuer „mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist“ (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Der Anwendungserlass nennt ausdrücklich Anzahlungen und Vorauszahlungen (UStAE 13.5 Abs. 1).
Wie kommt der richtige Satz auf die Rechnung?
Wenn ein Paket aus Kurs, Verleih und Übernachtung besteht, braucht die Rechnung eine Zeile pro Steuersatz. In Superota übernehmen Sie die Steuersätze Ihres Landes mit einem Klick, prüfen sie und bestätigen sie; erst dann gelten sie. Jede Leistung und jede Option bekommt ihren eigenen Satz, ein Paket mit einer Übernachtung eine Zeile pro Teil.
Wenn eine Buchung vollständig bezahlt ist, erstellt das System die Rechnung mit fortlaufender Nummer und schickt sie dem Gast. Ihre Buchhaltung erhält eine Kopie. Mit eingeschalteter Kleinunternehmerregelung zeigt die Rechnung den Gesamtbetrag mit dem Hinweis, den das Gesetz verlangt. Den Satz für jeden Kurs legen Sie einmal fest, danach stimmt er auf jeder Rechnung.
Fragen und Antworten
- Muss ich Umsatzsteuer auf Kurse zahlen?
- Als gewerblicher Anbieter in der Regel ja, mit 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG). Die Befreiung für Bildung nach § 4 Nr. 21 UStG gilt nicht für Kurse, die auf bloße Freizeitgestaltung gerichtet sind. Surf- und Segelunterricht nennt der Umsatzsteuer-Anwendungserlass als spezialisierten, punktuellen Unterricht.
- Sind Schulungen von der Umsatzsteuer befreit?
- Berufsbildende Schulungen können befreit sein, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass der Anbieter Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt (§ 4 Nr. 21 UStG). Die Schulung muss geeignet sein, die Kenntnisse beruflich zu nutzen (UStAE 4.21.1 Abs. 8).
- Wie hoch ist die Grenze für Kleinunternehmer 2026?
- Seit dem 1. Januar 2025 sind Ihre Umsätze steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG). Maßgeblich ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer, Anzahlungen zählen bei Eingang.
- Wann zahle ich die Umsatzsteuer auf eine Anzahlung?
- Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Anzahlung eingegangen ist, also vor dem Kurs (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG, UStAE 13.5).
Quellen
- UStG § 4 Nr. 21 und Nr. 22, Steuerbefreiungen
- UStG § 12, Steuersätze
- UStG § 13, Entstehung der Steuer
- UStG § 19, Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
- UStDV § 34a, Rechnungen von Kleinunternehmern
- Bundesfinanzministerium, Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026), Abschnitte 4.21, 4.22, 13.5 und 19
- Bundesfinanzministerium, Sonderregelung für Kleinunternehmer ab 2025 (Schreiben vom 18. März 2025)