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Blatt 17·Gäste und Regeln

Haftungsausschluss für Kurse und Aktivitäten: was er leistet und wo er endet

Veröffentlicht am 5 Min. Lesezeit

Ein Haftungsausschluss schützt Sie gegenüber Verbrauchern nicht vor der Haftung für Verletzungen, die Sie oder Ihr Team fahrlässig verursachen. In Deutschland ist ein solcher Ausschluss in AGB unwirksam, in Österreich für Personenschäden nicht verbindlich. Seinen Wert hat er an anderer Stelle: Der Gast liest vorab, welche Risiken die Aktivität hat, was Sie von ihm erwarten und bestätigt seine Angaben mit Unterschrift. Für Sachschäden bei leichter Fahrlässigkeit lässt sich die Haftung in Grenzen beschränken.

Kann man die Haftung komplett ausschließen?

Die Haftung für Vorsatz bleibt immer: Sie „kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden“ (§ 276 Abs. 3 BGB). Für alles andere hängt es davon ab, welcher Schaden entsteht und wie schwer das Verschulden wiegt.

In Deutschland regelt § 309 Nr. 7 BGB die Grenzen für AGB. Unwirksam ist ein Ausschluss für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Das gilt auch für Ihre Lehrerinnen und Guides als Erfüllungsgehilfen. Für sonstige Schäden, etwa an Ausrüstung oder Kleidung, ist der Ausschluss bei grober Fahrlässigkeit unwirksam.

In Österreich sind nach § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG Vertragsbestimmungen für Verbraucher nicht verbindlich, die den Ersatz eines „Schadens an der Person“ ausschließen oder einschränken. Einen Unterschied nach dem Grad des Verschuldens macht die Vorschrift dabei nicht. Für sonstige Schäden gilt das bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Schaden Deutschland, AGB gegenüber Verbrauchern Österreich, gegenüber Verbrauchern
Vorsatz nie ausschließbar, § 276 Abs. 3 BGB nicht verbindlich, § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG
Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit unwirksam bei Fahrlässigkeit, § 309 Nr. 7a BGB nicht verbindlich, unabhängig vom Verschulden, § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG
Sonstige Schäden bei grober Fahrlässigkeit unwirksam, § 309 Nr. 7b BGB nicht verbindlich, § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG
Sonstige Schäden bei leichter Fahrlässigkeit allgemeine Prüfung, § 307 BGB allgemeine Prüfung, § 879 Abs. 3 ABGB
Unklare Formulierung Zweifel gehen zu Ihren Lasten, § 305c Abs. 2 BGB unwirksam, § 6 Abs. 3 KSchG

Für leichte Fahrlässigkeit bei Sachschäden bleibt also Raum. Auch dort prüft ein Gericht, ob die Klausel den Gast unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB) oder gröblich benachteiligt (§ 879 Abs. 3 ABGB). Ein anwaltlicher Blick auf den fertigen Text kostet wenig im Vergleich zu einem Streit.

Wie wird der Haftungsausschluss Teil des Vertrags?

AGB gelten in Deutschland nur, wenn Sie bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweisen, der Gast in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann und einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB). Eine Klausel, mit der der Gast „nicht zu rechnen braucht“, wird nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB). Ein Haftungsausschluss auf Seite vier der AGB hat es deshalb schwer.

Ein vorgedrucktes Formular, das Sie jeden Gast unterschreiben lassen, ist selbst AGB: Es ist für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert (§ 305 Abs. 1 BGB). Gegenüber Verbrauchern gelten die Klauselverbote sogar für Bedingungen, die nur einmal verwendet werden, wenn der Gast auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Unterschrift ändert an den Grenzen aus der Tabelle also nichts.

In Österreich ist eine Bestimmung in AGB unwirksam, wenn sie „unklar oder unverständlich abgefaßt“ ist (§ 6 Abs. 3 KSchG).

Am besten funktioniert ein eigener, kurzer Text in klarer Sprache, den jede Person vor der Teilnahme liest und unterschreibt, getrennt von den Zahlungs- und Stornoregeln.

Wer unterschreibt für Kinder und Jugendliche?

Minderjährig ist in beiden Ländern, wer jünger als 18 ist (§ 2 BGB, in Österreich § 21 Abs. 2 ABGB). In Deutschland ist ein Kind ab sieben Jahren beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) und braucht für Erklärungen, die ihm nicht nur einen rechtlichen Vorteil bringen, die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). In Österreich kann sich ein minderjähriges Kind ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nicht rechtsgeschäftlich verpflichten (§ 170 Abs. 1 ABGB).

Gesetzliche Vertreter sind die Eltern. In Deutschland vertreten sie das Kind gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 BGB). In Österreich darf bei gemeinsamer Obsorge jeder Elternteil das Kind allein vertreten (§ 167 Abs. 1 ABGB).

Die Grenzen aus der Tabelle bleiben dieselben, gleich wer unterschreibt.

Wofür lohnt sich die Unterschrift dann?

Für das, was vor Ort zählt:

  • Risiken erklären. Strömung, Kälte, Höhe, Material. Wer vorher liest, was passieren kann, fragt nach und kommt vorbereitet.
  • Angaben bestätigen. Schwimmfähigkeit, Vorerkrankungen, Medikamente, Erfahrung. Ihr Team plant damit die Gruppe und die Übung.
  • Regeln festhalten. Schwimmweste tragen, Anweisungen folgen, Alkohol erst nach der Tour.

Ein eigenes Verschulden des Gastes mindert den Ersatz: Nach § 254 BGB hängt er davon ab, wer den Schaden vorwiegend verursacht hat, nach § 1304 ABGB trägt der Gast den Schaden verhältnismäßig mit. Eine unterschriebene Einweisung zeigt später, was der Gast wusste.

Wie behalten Sie bei vielen Unterschriften den Überblick?

Bei einer Gruppe von zwölf Personen fehlt auf dem Klemmbrett immer eine. In Superota verknüpfen Sie pro Aktivität einen Haftungsausschluss. Jede teilnehmende Person unterschreibt vorab im Gästeportal oder vor Ort am Tablet am Empfang. Für Personen unter dem Alter, das Sie festlegen, standardmäßig 18, unterschreibt ein Elternteil oder der Vormund.

Zu jeder Unterschrift hält das System fest, wer in welcher Rolle unterschrieben hat, wann, auf welchem Gerät und welche Version des Textes. Nach der ersten Unterschrift steht der Text fest; eine Änderung wird eine neue Version. Sie entscheiden, ob alle neu unterschreiben. Eine Unterschrift lässt sich nicht ändern oder löschen, Sie laden sie als PDF herunter. Ihr Team sieht in der App, wer noch fehlt, bevor das Boot ins Wasser geht.

Fragen und Antworten

Kann man die Haftung komplett ausschließen?
Nein. Die Haftung für Vorsatz lässt sich nach § 276 Abs. 3 BGB nicht im Voraus erlassen. In AGB gegenüber Verbrauchern ist in Deutschland auch der Ausschluss für fahrlässig verursachte Verletzungen und für grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB). In Österreich ist ein Ausschluss für Personenschäden für Verbraucher nicht verbindlich (§ 6 Abs. 1 Z 9 KSchG).
Ist ein Haftungsausschluss durch AGB wirksam?
Nur in den Grenzen des AGB-Rechts und nur, wenn er Vertragsbestandteil geworden ist. Dafür weisen Sie bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Bedingungen hin, der Gast kann sie lesen und ist einverstanden (§ 305 Abs. 2 BGB). Eine überraschende Klausel wird nicht Vertragsbestandteil (§ 305c BGB), eine unklare ist in Österreich unwirksam (§ 6 Abs. 3 KSchG).
Wer unterschreibt für Minderjährige?
Die Eltern als gesetzliche Vertreter. In Deutschland vertreten sie das Kind gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 BGB), in Österreich darf bei gemeinsamer Obsorge jeder Elternteil allein handeln (§ 167 Abs. 1 ABGB). Die Grenzen für einen Haftungsausschluss bleiben dieselben.
Gilt das auch bei einem Teamevent für eine Firma?
Teilweise. In Deutschland gilt § 309 BGB nicht für AGB gegenüber Unternehmern, die allgemeine Prüfung nach § 307 BGB schon (§ 310 Abs. 1 BGB). In Österreich gilt das KSchG nur zwischen Unternehmer und Verbraucher; für Firmen bleibt § 879 ABGB.

Quellen

  1. BGB § 309, Klauselverbote (Nr. 7, Haftung für Leben, Körper und Gesundheit)
  2. BGB § 276, Verantwortlichkeit des Schuldners (Abs. 3)
  3. BGB § 305, Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (Abs. 2)
  4. BGB § 305c, Überraschende und mehrdeutige Klauseln
  5. BGB § 307, Inhaltskontrolle
  6. BGB § 310, Anwendungsbereich (Abs. 1 und Abs. 3)
  7. BGB § 254, Mitverschulden
  8. BGB § 2, Eintritt der Volljährigkeit
  9. BGB § 106, beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
  10. BGB § 107, Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
  11. BGB § 1629, Vertretung des Kindes
  12. KSchG § 6, unzulässige Vertragsbestandteile (Abs. 1 Z 9 und Abs. 3)
  13. KSchG § 1, Geltungsbereich
  14. ABGB § 879, sittenwidrige Verträge (Abs. 3)
  15. ABGB § 1304, Mitverschulden
  16. ABGB § 21, Minderjährige
  17. ABGB § 170, Rechtsgeschäfte minderjähriger Kinder
  18. ABGB § 167, Vertretung durch die Eltern

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