Blatt 19·Geld und Bezahlung
Gutscheine für Kurse und die Umsatzsteuer
Wenn Sie einen Gutschein für einen bestimmten Kurs in Ihrem Studio verkaufen, entsteht die Umsatzsteuer beim Verkauf: Es ist ein Einzweck-Gutschein. Wenn der Gutschein für Leistungen mit verschiedenen Steuersätzen gilt, etwa Kurs und Übernachtung, ist er ein Mehrzweck-Gutschein und wird erst beim Einlösen versteuert. Für die Gültigkeit gilt die allgemeine Verjährung: in Deutschland ohne Vereinbarung drei Jahre.
Was ist ein Einzweck-Gutschein?
Ein Gutschein, bei dem „der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung“ und die „geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen“ (§ 3 Abs. 14 UStG). Dann gilt schon die Übertragung des Gutscheins als die Leistung. Das spätere Einlösen ist kein eigener Umsatz mehr.
Der Anwendungserlass ergänzt: Die Leistung muss mindestens nach ihrer Gattung auf dem Gutschein stehen. Der Aussteller soll ihn sichtbar als Einzweck-Gutschein kennzeichnen (UStAE 3.17 Abs. 2). Die Steuer entsteht bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten im Zeitpunkt der Ausgabe. Wenn der Gast beim Einlösen etwas zuzahlt, versteuern Sie nur die Differenz.
Ein Gutschein kann auch mehrere genau bezeichnete Leistungen mit verschiedenen Sätzen umfassen. Dann teilen Sie den Betrag im Verhältnis der Einzelleistungen auf; der Erlass zeigt das am Beispiel eines Restaurants mit 19 und 7 Prozent.
Was ist ein Mehrzweck-Gutschein?
Jeder Gutschein, der kein Einzweck-Gutschein ist (§ 3 Abs. 15 UStG). Das ist der Fall, wenn beim Verkauf der Ort, der leistende Unternehmer oder die Leistung „noch nicht endgültig feststehen“ und die Steuer daher nicht bestimmbar ist. Ausdrücklich gehört dazu ein Gutschein, „wenn sich der Gutschein gegen Leistungen eintauschen lässt, die dem ermäßigten oder dem Regelsteuersatz unterliegen“ (UStAE 3.17 Abs. 9).
Beim Mehrzweck-Gutschein ist der Verkauf „steuerlich unbeachtlich“. Steuer entsteht erst, wenn der Gast den Gutschein für eine Leistung einlöst, und zwar mit dem Satz dieser Leistung.
| Gutschein | Beispiel | Umsatzsteuer entsteht | Nicht eingelöst |
|---|---|---|---|
| Einzweck | Töpferkurs nach Wahl im eigenen Studio, alle Kurse 19 Prozent | beim Verkauf | keine weitere Folge |
| Mehrzweck | Wertgutschein für Surfkurs oder Übernachtung im Camp, 19 und 7 Prozent | beim Einlösen | keine Folge |
| Rabattcode | 10 Prozent auf den nächsten Kurs | kein Gutschein im Sinne des UStG, mindert den Preis | entfällt |
Was passiert, wenn ein Gutschein nicht eingelöst wird?
Beim Einzweck-Gutschein ergeben sich „allein keine weiteren umsatzsteuerlichen Folgen“: Die Leistung gilt schon beim Verkauf als erbracht (UStAE 3.17 Abs. 7). Nur wenn Sie dem Gast den Betrag ausnahmsweise zurückzahlen, berichtigen Sie die Steuer (Abs. 8).
Beim Mehrzweck-Gutschein hat ein verfallener Gutschein keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen, weil die Leistung nie erbracht wurde (Abs. 13). Auch eine Rückzahlung ist steuerlich nur ein Rücktausch von Zahlungsmitteln (Abs. 14).
Wie lange ist ein Gutschein gültig?
Die Gültigkeit richtet sich nach der allgemeinen Verjährung; der Anwendungserlass schreibt in seinem Beispiel, der Gutschein unterliege „der regelmäßigen Verjährung“ (UStAE 3.17 Abs. 7).
In Deutschland gilt ohne Vereinbarung die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Ein Gutschein vom März 2026 verjährt also Ende 2029; so rechnet auch das Beispiel im Anwendungserlass. Eine kürzere Gültigkeit in Ihren Bedingungen muss sich an § 307 BGB messen lassen: Sie darf den Gast nicht unangemessen benachteiligen.
In Österreich nennt das ABGB eine allgemeine Verjährung von 30 Jahren (§ 1478, § 1479).
Wie behandelt Österreich Gutscheine bei der Umsatzsteuer?
Die österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien unterscheiden ebenfalls zwischen Einzweck und Mehrzweck (UStR 2000 Rz 4). Einzweck-Gutscheine „unterliegen somit auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie später nicht eingelöst werden“. Der Verkauf eines Mehrzweck-Gutscheins unterliegt nicht der Anzahlungsbesteuerung.
Wo stehen Gutscheine in der Buchung?
In Superota ist ein Gutschein eine Zahlungsart. Das Büro stellt ihn mit Betrag und Gültigkeit aus, bei Bedarf mit Empfänger und Grußtext, und gibt dem Käufer den Code. Den Verkauf selbst wickeln Sie wie gewohnt ab, zum Beispiel am Empfang.
Der Gast löst den Code im letzten Buchungsschritt ein. Der Preis der Buchung bleibt gleich, der Gutschein bezahlt ihn ganz oder teilweise. Auf der Rechnung steht er unter „bereits bezahlt“. Rabattcodes sind davon getrennt: Sie senken den Preis. Pro Gutschein sehen Sie Betrag, Guthaben, Status und die Buchungen, bei denen er genutzt wurde. Was insgesamt noch auf Gutscheinen offen ist, zeigt die Geldübersicht. Eine Standardgültigkeit für neue Gutscheine steht in den Einstellungen; ohne Datum läuft ein Gutschein nicht ab.
Fragen und Antworten
- Wann fällt bei einem Gutschein Umsatzsteuer an?
- Bei einem Einzweck-Gutschein schon beim Verkauf, weil Ort und Steuer dann feststehen (§ 3 Abs. 14 UStG). Bei einem Mehrzweck-Gutschein erst, wenn der Gast ihn für eine Leistung einlöst (§ 3 Abs. 15 UStG). Österreich unterscheidet in den Umsatzsteuerrichtlinien genauso.
- Was passiert, wenn ein Gutschein nicht eingelöst wird?
- Steuerlich nichts mehr. Beim Einzweck-Gutschein ist die Steuer schon beim Verkauf entstanden, beim Mehrzweck-Gutschein entsteht sie nie (UStAE 3.17 Abs. 7 und 13). Nur wenn Sie den Betrag ausnahmsweise zurückzahlen, berichtigen Sie beim Einzweck-Gutschein die Steuer.
- Wie lange ist ein Gutschein gültig?
- Die Gültigkeit richtet sich nach der allgemeinen Verjährung. In Deutschland gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 195, § 199 BGB). In Österreich nennt das ABGB eine allgemeine Frist von 30 Jahren (§ 1478).
- Ist ein Rabattcode ein Gutschein?
- Nein. Instrumente, die nur zu einem Preisnachlass berechtigen, sind nach § 3 Abs. 13 UStG keine Gutscheine. Der Rabatt mindert den Preis der Buchung.
Quellen
- UStG § 3 Abs. 13 bis 15, Gutscheine
- Bundesfinanzministerium, Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026), Abschnitt 3.17
- BGB § 195, regelmäßige Verjährungsfrist
- BGB § 199, Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
- BGB § 307, Inhaltskontrolle
- Bundesministerium für Finanzen, Wartungserlass 2018 zu den UStR 2000 (Rz 4, Gutscheine)
- Bundesministerium für Finanzen, Wartungserlass 2024 zu den UStR 2000 (Rz 4)
- ABGB § 1478 und § 1479, Verjährung