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Blatt 15·Team und Dienstplan

Aushilfen und Saisonkräfte planen: Minijob, kurzfristig oder auf Abruf

Veröffentlicht am 5 Min. Lesezeit

Eine Aushilfe in einer Surf-, Segel- oder Tauchschule arbeitet 2026 in Deutschland meist als Minijob bis 603 Euro im Monat oder als kurzfristig Beschäftigte für höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr. In Österreich liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro. Wer Aushilfen nach Bedarf einsetzt, plant mit Vorlauf: In Deutschland gelten bei Arbeit auf Abruf vier Tage, in Österreich zwei Wochen für eine Änderung der Arbeitszeit.

Ist ein Aushilfsjob immer ein Minijob?

Nein. Welche Form passt, hängt davon ab, wie lange und wie regelmäßig jemand bei Ihnen arbeitet.

  • Minijob. Für Aushilfen, die das ganze Jahr oder die ganze Saison ein paar Stunden pro Woche kommen. Die Grenze von 603 Euro gilt seit dem 1. Januar 2026 und hängt am Mindestlohn von 13,90 Euro. Bei genau diesem Stundenlohn sind das gut 43 Stunden im Monat. Wenn jemand unvorhersehbar mehr arbeitet, etwa als Krankheitsvertretung, bleibt es ein Minijob, solange das in höchstens zwei Kalendermonaten eines Zeitjahres vorkommt und der Verdienst in diesen Monaten 1.206 Euro nicht übersteigt.
  • Kurzfristige Beschäftigung. Für Studierende oder Rentnerinnen, die im Juli und August voll mitarbeiten. Höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, der Verdienst ist frei. Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig sein. Wenn der Verdienst über 603 Euro im Monat liegt, prüfen Sie das als Arbeitgeber.
  • Geringfügige Beschäftigung in Österreich. Bis 551,10 Euro im Monat. Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert.
Regel 2026 Deutschland Österreich
Verdienstgrenze für Aushilfen 603 Euro im Monat (Minijob) 551,10 Euro im Monat (geringfügig)
Anmeldung bei der Minijob-Zentrale vor Arbeitsantritt beim Krankenversicherungsträger, über ELDA
Einsatz ankündigen 4 Tage vorher bei Arbeit auf Abruf, § 12 TzBfG 2 Wochen vorher bei Änderung der Lage, § 19c AZG
Tägliche Arbeitszeit 8 Stunden, bis 10 mit Ausgleich, § 3 ArbZG 8 Stunden normal, höchstens 12, § 3 und § 9 AZG
Ruhezeit 11 Stunden, § 5 ArbZG 11 Stunden, § 12 AZG

Was kostet eine Aushilfe den Betrieb?

Bei einem gewerblichen Minijob zahlen Sie an die Minijob-Zentrale insgesamt höchstens 31,17 Prozent auf den Lohn.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung zahlen Sie als Arbeitgeber die Abgaben, die Aushilfe selbst zahlt keine Beiträge. Die Lohnsteuer richtet sich in der Regel nach der Steuerklasse der Aushilfe. Pauschal mit 25 Prozent geht es nach § 40a Abs. 1 EStG nur bei kurzen Einsätzen: höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage und im Schnitt höchstens 150 Euro Lohn pro Arbeitstag, oder ein unvorhersehbarer Einsatz, der sofort nötig wird. Für Studierende, die den ganzen Sommer arbeiten, gilt also die Steuerklasse.

Die Arbeitgeberbeiträge für geringfügig Beschäftigte in Österreich klären Sie am besten mit Ihrer Lohnverrechnung.

Wie plane ich Aushilfen auf Abruf, ohne gegen Fristen zu verstoßen?

In Deutschland regelt § 12 TzBfG die Arbeit auf Abruf. Der Vertrag legt eine wöchentliche und tägliche Arbeitszeit fest. Wenn die wöchentliche fehlt, gelten 20 Stunden als vereinbart. Wenn die tägliche fehlt, rufen Sie jeweils mindestens drei Stunden am Stück ab. Bei einer vereinbarten Mindestarbeitszeit dürfen Sie bis zu 25 Prozent mehr abrufen, bei einer Höchstarbeitszeit bis zu 20 Prozent weniger. Sie legen einen Zeitrahmen aus Referenzstunden und Referenztagen fest, in dem Einsätze stattfinden können. Und die Aushilfe muss nur kommen, wenn der Einsatz in diesem Rahmen liegt und Sie ihr die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilen.

In Österreich gilt nach § 19c AZG: Die Lage der Normalarbeitszeit wird vereinbart. Der Arbeitgeber darf sie ändern, wenn es sachlich gerechtfertigt ist, berechtigte Interessen der Beschäftigten nicht entgegenstehen, keine Vereinbarung dagegen spricht und er die Lage für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Voraus mitteilt.

Für die Praxis heißt das: Ein Dienstplan, der am Sonntagabend für Dienstag erscheint, kommt in beiden Ländern zu spät. Legen Sie den Plan für eine Woche spätestens zwei Wochen vorher fest. Dann haben Sie überall genug Vorlauf. Kurse, die später gebucht werden, besetzen Sie mit Leuten, die an dem Tag ohnehin eingeplant sind.

Welche Arbeitszeiten muss ich festhalten?

In Deutschland verpflichtet § 17 MiLoG Arbeitgeber von Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung muss spätestens am siebten Kalendertag nach dem Arbeitstag vorliegen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Dazu kommen die Höchstgrenzen. Nach § 3 ArbZG sind es acht Stunden pro Werktag, bis zu zehn, wenn der Schnitt über sechs Monate oder 24 Wochen bei acht Stunden bleibt. Nach Arbeitsende folgen elf Stunden Ruhe (§ 5 ArbZG). In Österreich liegt die tägliche Normalarbeitszeit bei acht und die wöchentliche bei 40 Stunden (§ 3 AZG), die Höchstgrenze bei zwölf Stunden am Tag und 60 in der Woche (§ 9 AZG), mit elf Stunden Ruhezeit (§ 12 AZG).

Ein langer Kurstag mit Auf- und Abbau kommt schnell an diese Grenzen. Rechnen Sie die Vorbereitung am Steg mit ein.

Wie behält das Büro den Überblick über die Saison?

Bei zwölf oder zwanzig Leuten mit verschiedenen Verträgen hilft ein Dienstplan, der die Buchungen kennt. In Superota sehen Sie in der Saisonplanung pro Woche, wie viele Kurse mit Gästen an jedem Tag laufen, welche davon noch niemanden haben und wer frei ist. Der Einsatzvorschlag sucht die passende Person nach Fähigkeiten und Zertifikaten, gewünschter Kurssprache und den Stunden der letzten sieben Tage.

Bei jeder Person halten Sie die Beschäftigungsart fest, Vollzeit, Teilzeit oder auf Abruf, und den Satz pro Stunde, Tag, halben Tag oder Monat. Mitarbeitende sehen ihren Dienstplan in der eigenen App; jede Änderung bei Zeit, Ort oder Einsatz steht dort sofort, mit altem und neuem Wert. Urlaub melden sie dort mindestens sieben Tage im Voraus.

Die Stunden entstehen aus dem Dienstplan: eine Zeile pro Kurstag mit Beginn, Ende und Dauer. Das Büro korrigiert, was abweicht, gibt frei und exportiert den Monat als Excel oder CSV für die Lohnabrechnung. Mit den freigegebenen Stunden pro Person rechnen Sie nach, wie nah jemand an der Grenze von 603 oder 551,10 Euro liegt.

Fragen und Antworten

Wie viel darf eine Aushilfe 2026 im Minijob verdienen?
In Deutschland 603 Euro im Monat, 7.236 Euro im Jahr. Die Grenze hängt am Mindestlohn von 13,90 Euro; bei genau diesem Stundenlohn sind das gut 43 Stunden im Monat. Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro und die Grenze auf 633 Euro.
Was ist die 70-Tage-Regelung?
Eine kurzfristige Beschäftigung darf im Kalenderjahr höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle, die Beschäftigung darf aber nicht berufsmäßig sein. Die Aushilfe selbst zahlt keine Beiträge.
Wie lange vorher muss ich eine Aushilfe auf Abruf einplanen?
In Deutschland muss die Aushilfe nur arbeiten, wenn Sie ihr die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilen (§ 12 Abs. 3 TzBfG). In Österreich darf der Arbeitgeber die Lage der Normalarbeitszeit unter anderem nur ändern, wenn er sie mindestens zwei Wochen vorher mitteilt (§ 19c Abs. 2 AZG).
Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze 2026 in Österreich?
551,10 Euro im Monat. Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert. Sie melden sie wie alle anderen vor Arbeitsantritt beim Krankenversicherungsträger an, elektronisch über ELDA.
Muss ich die Arbeitszeit von Minijobbern aufzeichnen?
Ja. Nach § 17 MiLoG halten Sie für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit fest, spätestens am siebten Tag nach dem Arbeitstag, und bewahren die Aufzeichnung mindestens zwei Jahre auf.

Quellen

  1. Minijob-Zentrale, Minijob mit Verdienstgrenze (603 Euro, Mindestlohn 13,90 Euro)
  2. Minijob-Zentrale, Minijob-Grenze 2027 (633 Euro, Mindestlohn 14,60 Euro)
  3. Minijob-Zentrale, kurzfristige Beschäftigung
  4. Minijob-Zentrale, Abgaben und Steuern für gewerbliche Arbeitgeber
  5. EStG § 40a, Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte
  6. TzBfG § 12, Arbeit auf Abruf
  7. MiLoG § 17, Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
  8. ArbZG § 3, Arbeitszeit der Arbeitnehmer
  9. ArbZG § 5, Ruhezeit
  10. Unternehmensserviceportal, geringfügige Beschäftigung (551,10 Euro)
  11. Unternehmensserviceportal, geringfügig Beschäftigte
  12. Unternehmensserviceportal, Anmeldung von Dienstnehmern
  13. AZG § 19c, Lage der Normalarbeitszeit
  14. AZG § 3, Normalarbeitszeit
  15. AZG § 9, Höchstgrenzen der Arbeitszeit
  16. AZG § 12, Ruhezeiten

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